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BGH - Entscheidung vom 24.01.2019

5 StR 681/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 6

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 681/18

DRsp Nr. 2019/2174

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors dahin klargestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Adhäsionsklägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Tat vom 13. Juli 2017 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

1. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat klar, dass sich der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors nur auf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht. Dies entspricht dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Antrag der Adhäsionsklägerin (UA S. 90).

2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2018 weist der Senat ferner auf Folgendes hin:

a) Die Rüge zur Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen Gutachtens ist aus den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer jedenfalls unbegründet.

b) Auch die Beanstandung einer Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Erfolg. Denn der Schuld- und Strafausspruch beruht nicht auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit (§ 337 Abs. 1 StPO ). Die auf dessen Antrag in nichtöffentlicher Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme zweier Videodateien betraf Handlungen des Angeklagten, die nicht im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten standen und ausweislich der Urteilsgründe im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielten. Angesichts dessen kann der Senat ausschließen, dass das letzte Wort des – sich in diesem Rahmen und insgesamt in öffentlicher Hauptverhandlung erklärenden – Angeklagten weitere ihn entlastende Gesichtspunkte erbracht hätte, wenn es in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt wäre und dass er sich hierbei mit Beweismitteln befasst hätte, die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erhoben wurden. Hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag verweist der Senat auf BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 586/16.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.07.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 6