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BGH - Entscheidung vom 22.01.2019

5 StR 524/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 524/18

DRsp Nr. 2019/6355

Verwerfung mehrerer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. April 2018 werden mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass zum Nachteil des Angeklagten O. die Einziehung von 978,76 Gramm Amphetaminpaste mit einem Wirkstoffgehalt von 35,59 Gramm Amphetaminbase und zum Nachteil des Angeklagten R. die Einziehung einer mit zwei Randfeuerpatronen Kaliber 5,6 mm geladenen, doppelläufigen Pistole der Marke Umarex, Modell Derringer angeordnet ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar genügt die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge, mit der die Revision eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktpreis einer Amphetaminmenge mit einem geringen Wirkstoffanteil geltend gemacht hat, den Begründungserfordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Insbesondere führt es nicht schon zur Unzulässigkeit dieser Rüge, dass dem von der Revision vollständig mitgeteilten Antrag der für seine Qualifizierung als Beweisantrag notwendige Inhalt gefehlt hat. Auch wegen der mangelnden Behauptung einer bestimmten Tatsache aufgrund der begrifflichen Unschärfe, die der im Antrag thematisierte „Großhandel“ hat, erweist sich die Rüge aber als unbegründet, wie der Generalbundesanwalt im Übrigen zutreffend dargelegt hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 20.04.2018