BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 2 StR 510/18
DRsp Nr. 2019/6333
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kassel, vom 13.08.2018
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