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BGH - Entscheidung vom 15.05.2019

4 StR 198/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 4 StR 198/19

DRsp Nr. 2019/8328

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet sowie eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in L. erlittene Auslieferungshaft getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 259/18, juris; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris; vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 ).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 16.01.2019