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BGH - Entscheidung vom 25.09.2019

VIII ZB 80/18

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 80/18

DRsp Nr. 2019/15115

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit der Richter

Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Der abgelehnte Richter ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 28. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerden der Beklagten vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Düsseldorf. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Beide Parteien sind anwaltlich nicht vertreten.

1. Herr M. hat gegenüber dem Amtsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2018 die "Vertretung der Beklagten" angezeigt und reicht seither "namens und im Auftrag der Beklagten" - teilweise mit Anträgen versehene Schreiben in dem Verfahren ein. Mit der an die Beklagte adressierten und dieser zugegangenen Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde ihr eine zehntägige Frist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht für M. gesetzt. Eine solche Vollmacht gelangte bisher nicht zu den Akten, sondern lediglich eine - nicht ausreichende - Faxkopie.

Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Amtsgericht das von M. , der sich im Rubrum des Schriftstücks als "Prozessbevollmächtigter" der Beklagten bezeichnet, gegen die Richterin J. eingereichte Ablehnungsgesuch vom 23. März 2018 als (offensichtlich) unzulässig verworfen.

Den hiergegen von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten erhobenen Rechtsbehelf - von ihm als "sofortige Beschwerde" beziehungsweise "Anschlussbeschwerde" bezeichnet - hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 als unzulässig verworfen. In demselben Beschluss hat die entscheidende Einzelrichterin des Landgerichts das gegen sie von M. erhobene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich M. mit der "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten Rechtsbeschwerde vom 18. Mai 2018.

2. Mit Beschluss vom 7. August 2018 hat das Amtsgericht das dort von M. gegen die Richterin Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch vom 25. Juni 2018, in dem er sich als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bezeichnet, als unzulässig verworfen.

Die von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde vom 5. September 2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2018 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich M. mit der "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten weiteren Rechtsbeschwerde vom 2. Oktober 2018.

3. Bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 hat M. sämtliche (namentlich bezeichneten) Mitglieder des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs "für die Beklagte und Beschwerdeführerin" wegen "Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt.

II.

1. Das vorgenannte Ablehnungsgesuch ist unzulässig und unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen.

a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO ). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (siehe nur Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11). So verhält es sich hier.

b) Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch vom 28. September 2018 im Hinblick auf eine bislang trotz richterlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegte schriftliche Vollmacht (vgl. § 80 ZPO ) überhaupt von einer Partei des Rechtsstreits (vgl. § 42 Abs. 3 ZPO ) - hier der Beklagten - angebracht wurde. Denn das Befangenheitsgesuch ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich erhoben worden, da ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den - im Verfahren bisher nicht tätigen - Mitgliedern des VIII. Zivilsenats rechtfertigen könnte, in dem Ablehnungsgesuch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

2. Die beiden von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten Rechtsbeschwerden vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 sind ebenfalls unzulässig.

Die Rechtsbeschwerden sind bereits unstatthaft, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen wurden noch deren (jeweilige) Zulässigkeit vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Zudem sind sie nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden (§ 574 Abs. 1 ZPO , § 133 GVG , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Beide Rechtsbeschwerden sind daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 528/17
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 18/18
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 528/17
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 35/18