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BGH - Entscheidung vom 30.07.2019

5 AR (Vs) 39/19

Normen:
StPO § 304

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 39/19

DRsp Nr. 2019/12912

Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss als unzulässig

Tenor

Die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 304 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr gesondert bescheiden.