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BGH - Entscheidung vom 23.01.2019

5 StR 534/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 534/18

DRsp Nr. 2019/6360

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2018 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte auch die dem Nebenkläger Z. F. im Revisionsverfahren durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat entnimmt den sehr knappen Ausführungen des Schwurgerichts zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass es an deren Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt, da die Delinquenz des Angeklagten überwiegend auf einem Hang nach § 66 StGB beruht.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten:

Der Senat entnimmt den sehr knappen Ausführungen des Schwurgerichts zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass es an de-ren Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt, da die Delinquenz des Angeklagten überwiegend auf einem Hang nach § 66 StGB beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 23.04.2018