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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

5 StR 82/19

Normen:
StGB § 263 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 5 StR 82/19

DRsp Nr. 2019/6256

Verwerfung der Revision hinsichtlich Erklärung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe eines Jahres als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Bandenbetruges“ (§ 263 Abs. 5 StGB ) in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe „als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Diese ergänzt der Senat wie folgt: Das von der Revision im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung allein geltend gemachte Verfahrenshindernis hat er auch ohne diesbezügliche – nicht erhobene – Verfahrensrüge geprüft. Die den Urteilsgründen zu entnehmenden Umstände der vom Landgericht festgestellten sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ermöglichen dem Senat die Bewertung, dass der Ausspruch, ein Jahr der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe gelte als vollstreckt, die dem Angeklagten erwachsenen finanziellen und gesundheitlichen Belastungen hinreichend kompensiert (zur sich regelmäßig auf einen „eher geringen Bruchteil der Strafe“ beschränkenden Anrechnung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 , 147). Zum einen hat das Landgericht die außergewöhnliche Verfahrensdauer bereits bei der Festsetzung der Strafen mehrfach mildernd berücksichtigt, zum anderen befand sich der Angeklagte – von 22 in den Jahren 2005 und 2007 in Untersuchungshaft verbrachten Tagen abgesehen – durchgängig in Freiheit.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 2. April 2019 hat bei der Beratung vorgelegen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.04.2018