BGH, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 5 StR 34/19
Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil als unbegründet hinsichtlich Beweiswürdigung
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. September 2018 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Stellungnahme vom 31. Januar 2019 unbegründet. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten.
Von Rechts wegen
Verkündet am: vom 17. April 2019