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BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

5 StR 537/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 537/18

DRsp Nr. 2019/6327

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit die Vertreterin der Nebenklägerin im Schriftsatz vom 6. September 2018 beantragt hat, dem Angeklagten die Kosten des „Adhäsionsverfahrens“ aufzuerlegen, ist eine zulässige Kostenbeschwerde nicht erhoben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 05.06.2018