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BGH - Entscheidung vom 17.04.2019

2 StR 120/19

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 364

BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 120/19

DRsp Nr. 2019/6837

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Berichtigung des Schuldspruchs der Verurteilung des besonders schweren räuberischen Diebstahls

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer vorsätzlichen Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung ergibt, im Ergebnis den Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Handys aufgrund des Einsatzes des Pfeffersprays zutreffend gemäß §§ 252 , 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 18.12.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 364