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BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

1 StR 152/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 152/18

DRsp Nr. 2019/2675

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur langen Verfahrensdauer

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. November 2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt gelten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Ke. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten sind hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat wertet die vom Landgericht festgestellte lange Verfahrensdauer zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung, die anderen von der Wirtschaftsstrafkammer vorrangig zu bearbeitenden Verfahren geschuldet war, als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zu kompensieren ist. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO erklärt der Senat zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 10.11.2017