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BGH - Entscheidung vom 15.01.2019

4 StR 599/18

Normen:
StGB § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 599/18

DRsp Nr. 2019/6342

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafzumessung (hier: Führungsaufsicht)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung wiederholt eine „laufende Bewährung“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck; der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Juli 2014.

Normenkette:

StGB § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 25.08.2018