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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 522/18

Normen:
ZPO § 304

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 522/18

DRsp Nr. 2019/6308

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin V. wegen der von ihr infolge des Tatgeschehens vom 15. März 2017 erlittenen psychischen Schäden ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:

Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Die Möglichkeit einer solchen Trennung in Grund- und Betragsverfahren besteht nur bei einem auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 – III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319 ).

Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 21. November 2017 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 20. November 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – 5 StR 396/17 mwN).

Normenkette:

ZPO § 304 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 03.05.2018