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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

5 StR 610/18

Normen:
StPO § 338 Nr. 5

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 239

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 610/18

DRsp Nr. 2019/6322

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Hauptverhandlung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO :

Die Hauptverhandlung zwischen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 14.08.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 239