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BGH - Entscheidung vom 09.01.2019

5 StR 656/18

Normen:
StPO § 265 Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 656/18

DRsp Nr. 2019/6326

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises für die Möglichkeit der Verteidigung gegen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erteilte rechtliche Hinweis genügte vorliegend, um dem Angeklagten eine adäquate Verteidigung gegen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu ermöglichen. Denn der Angeklagte wurde damit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Bewertung auch das die Annahme des Mordmerkmals schließlich tragende bewusste Abreagieren frustrationsbedingter Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer zugrunde gelegt werden könnte.

Dass in dem Hinweis noch weitere, damit eng zusammenhängende Möglichkeiten – das Handeln im Bewusstsein, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen – genannt wurden, schadet nicht. Der Hinweis erging zwar am Ende der Beweisaufnahme, die Schlussberatung stand aber noch bevor. Weitergehendes schutzwürdiges Vertrauen begründete der Hinweis nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 5 StR 38/18).

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.06.2018