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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

5 StR 499/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 204

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 5 StR 499/18

DRsp Nr. 2019/6255

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verfahrenshindernis

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, Zahlungserleichterungen bewilligt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.065,32 Euro angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Zu den nach der Beschränkung noch relevanten Verfahrensrügen und der Frage von Verfahrenshindernissen verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Ergänzend bemerkt er:

a) Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

Entgegen der Auffassung der Revision begründet es kein Verfahrenshindernis, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Erhebung der Anklage zum Amtsgericht Goslar nach zahlreichen Einwendungen der Verteidiger mit Verfügung vom 18. April 2016 diese Anklage zurückgenommen und mit derselben Verfügung – angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache ohne Willkürverstoß – zugleich neue Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben hat, ohne den Eingang ihrer Rücknahmeverfügung beim Amtsgericht Goslar (28. April 2016) und die Rückkehr der Akten abzuwarten. Eine doppelte Rechtshängigkeit wurde hierdurch nicht begründet (vgl. zur Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403 ). Auch etwaige Gehörverstöße insoweit begründen kein Verfahrenshindernis.

b) Nach der sogenannten Mühlenteichtheorie (vgl. hierzu näher Roxin/Schäfer/Widmaier StV 2006, 655 ; Roxin NStZ 2007, 616 , 618) hindert die rechtswidrige Erhebung von Beweisen deren Verwertung zu Gunsten eines Angeklagten zwar nicht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206 , 215). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist aber – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – unzulässig.

2. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.

a) Die Strafen sind auch unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt und der Revision zur Berechnung der erlangten Vorteile vorgebrachten Bedenken rechtsfehlerfrei bemessen.

b) Die Einziehungsentscheidung, bei der die Strafkammer bei der Berechnung des Wertes des durch die Tat Erlangten jeweils 20 % der für die Reiseleistungen bezahlten Rechnungsbeträge und zusätzlich den Wert der vom Angeklagten Z. erbrachten Arbeitsleistung in Abzug gebracht hat, kann ebenfalls bestehen bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte – wie von ihm ganz überwiegend eingeräumt – die jeweils für ihn gebuchten Reisen und weiteren Leistungen in Anspruch genommen und deshalb entsprechende Vorteile in erheblicher Höhe erhalten hat. Die Zuordnung einzelner Rechnungen zu den jeweiligen Taten ist zwar ausweislich der jeweiligen Rechnungs- und Bestelldaten nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Den Urteilsgründen insgesamt entnimmt der Senat aber, dass alle vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten Rechnungen über „Konzeptionshonorare“ der Bezahlung der für den Angeklagten gebuchten tatgegenständlichen Reiseleistungen (mit Ausnahme der Reise „Wien 2“) dienten und deshalb anhand der festgestellten „Bestell“- und Rechnungsdaten wie folgt zuzuordnen sind: Tat 1 den Rechnungen vom 4. und 22. Juni 2009, Tat 2 der vom 1. April 2010, Tat 3 der vom 1. Juni 2010, Tat 4 der vom 19. Oktober 2010, die Taten 5 und 6 der vom 7. März 2011, die Taten 7 bis 9 der vom 1. November 2011, die Tat 10 der vom 13. Mai 2012 sowie die Taten 11 und 12 der vom 1. August 2012. Die Einziehungsentscheidung wird durch die Fehler bei der Zuordnung der Rechnungen deshalb im Ergebnis nicht in Frage gestellt, weshalb das Urteil darauf nicht beruht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO .

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 31.01.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 204