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BGH - Entscheidung vom 24.01.2019

5 StR 592/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 592/18

DRsp Nr. 2019/6366

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 € (Taten 12, 13, 15 und 16 der Urteilsgründe) gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.07.2018