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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

5 StR 687/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 5 StR 687/18

DRsp Nr. 2019/4490

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. September 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Feststellungsausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Tat vom 17. Dezember 2017 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Adhäsions- und Nebenkläger zu 3 insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat klar, dass sich der Feststellungsausspruch nur auf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 07.09.2018