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BGH - Entscheidung vom 09.04.2019

IX ZB 1/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen IX ZB 1/19

DRsp Nr. 2019/6237

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2018 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die Eingabe des Antragstellers, mit der eine Überprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. November 2018 durch den Bundesgerichtshof begehrt, ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig. Ein Beschluss, durch den die Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ). Es ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - IX ZB 53/16, IX ZB 54/16, juris Rn. 3).

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 57/18