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BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

II ZR 98/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen II ZR 98/18

DRsp Nr. 2019/4887

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens des Werts der Beschwer

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. Februar 2018 wird auf seine Kosten verworfen.

Streitwert: 20.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 €, übersteigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines Rechtsmittels gegen die Abweisung einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft und/oder Rechnungslegung. Dabei macht der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des von dem Anspruchsteller erwarteten Leistungsanspruchs aus. Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11, jeweils mwN).

Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 17. Januar 2018 zu dem von ihm erwarteten Gewinn bzw. weiteren Abfindungsanspruch großzügig mit 20.000 € bemessen. Die Beschwerde hat mit den von ihr vorgelegten Feststellungsbescheiden des Finanzamtes für die Jahre 2012 bis 2015 weder dargelegt, dass diese Schätzung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, noch dargetan, dass der Kläger einen höheren Gewinn bzw. weiteren Abfindungsanspruch als angegeben erwarten durfte.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 449/16
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 53/17