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BGH - Entscheidung vom 16.09.2019

VI ZR 268/18

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen VI ZR 268/18

DRsp Nr. 2019/14772

Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen persönlich erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 als unzulässig verworfen und zugleich den Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlte.

II.

Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge und die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Hilfsantrags auf Beiordnung eines Notanwalts sind unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Absatz 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist hier daher ebenso wenig Raum wie für den Umweg einer Anhörungsrüge gegen die - mit der fehlenden Erfolgsaussicht der Hauptsache begründete - Ablehnung des Hilfsantrags auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.).

Im Übrigen gäbe die Eingabe dem Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 591/13
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 126/14