Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.07.2019

5 AR (Vs) 44/19

Normen:
GNotKG § 1 Nr. 19
GNotKG § 22 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 44/19

DRsp Nr. 2019/12906

Verwerfung der Beschwerde gegen die mit Beschluss getroffene Kostenentscheidung als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GNotKG § 1 Nr. 19 ; GNotKG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG betreffend die Eingangsbestätigungen für drei Strafanzeigen sowie auf Feststellung der Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Generalstaatsanwältin in Hamm als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses eingelegt. Zudem hat er unter demselben Datum "Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" gegen den Beschluss erhoben, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. April 2019 als unzulässig verworfen hat.

2. Die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostengrundentscheidung ist unzulässig. Die Gerichtskostenlast des Beschwerdeführers ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 19 GNotKG . Eine Entscheidung hierüber war daher nicht notwendig (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. März 2014 - VAs 1/14; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2015 - 7 VA 1/15; OLG Dresden, FamRZ 2016, 1389 ). Dem dennoch getroffenen Ausspruch im Beschluss des Oberlandesgerichts kam insoweit nur klarstellender Charakter zu. Ein Rechtsweg ist, da sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht eröffnet. Soweit das Oberlandesgericht keine Bestimmung nach § 30 Satz 1 EGGVG über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse getroffen hat, ist die Entscheidung gemäß § 30 Satz 3 EGGVG unanfechtbar.

Im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 1. Juli 2019 bemerkt der Senat, dass er für die Entscheidung über einen - ohnehin nicht frist- und formgerecht (§ 45 StPO ) gestellten - Wiedereinsetzungsantrag nicht zuständig ist (§ 46 Abs. 1 StPO ). Zur Vermeidung weiterer den Beschwerdeführer belastender Kosten verzichtet der Senat auf eine Entscheidung über die lediglich "sicherheits- und vorsichtshalber" beantragte Wiedereinsetzung.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.03.2019