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BGH - Entscheidung vom 12.09.2019

V ZR 306/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen V ZR 306/18

DRsp Nr. 2019/15053

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig hinsichtlich Erreichens des Werts des Beschwerdegegenstands

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. November 2018 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel - und auch hier - dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847 Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74 ; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Dingliche Zinsen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Sie bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Der Umstand, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren in gewissem Umfang im Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ), ändert hieran nichts.

Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 14.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO .

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 307/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 118/18