BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen VI ZR 164/17
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Anwaltszwangs
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Diese haben es abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Verfassungsbeschwerde oder Anhörungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger selbst Anhörungsrüge eingelegt.
II.
Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.
Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt, allerdings auf die krankheitsbedingte Erschwerung, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, hingewiesen. Ein etwaiger Antrag wäre aber auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO ), da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.