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BGH - Entscheidung vom 20.12.2019

I ZB 107/19

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen I ZB 107/19

DRsp Nr. 2020/1217

Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof P. und Dr. Sc. und den Richter am Bundesgerichtshof O. werden als unzulässig verworfen.

Die als Gegenvorstellung auszulegende "sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe

Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch nicht begründet. Es ist daher unzulässig. Die Entscheidung über ein eindeutig unzulässiges oder missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann der Senat in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZR 7/10, GRUR-RR 2010, 360 Rn. 3 f.).

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde hat der Senat als Gegenvorstellung ausgelegt. Diese gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Antragsteller nicht rechnen.

Vorinstanz: AG Limburg, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 873/19
Vorinstanz: LG Limburg, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 62/19