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BGH - Entscheidung vom 17.07.2019

XII ZB 437/18

Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 1
VersAusglG § 15 Abs. 1
FamFG § 222 Abs. 2
VAG § 138 Abs. 1
DeckRV § 2 Abs. 1
VersAusglG § 14 Abs. 1
VersAusglG § 15 Abs. 1
FamFG § 222 Abs. 2
VAG § 138 Abs. 1
DeckRV § 2 Abs. 1
VersAusglG § 14 Abs. 1
VersAusglG § 15 Abs. 1
FamFG § 222 Abs. 2
VAG § 138 Abs. 1
DeckRV § 2 Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2019, 431
FamRZ 2019, 1775
FuR 2020, 301
MDR 2019, 1507
NJW 2019, 3228

BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 437/18

DRsp Nr. 2019/12822

Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines Versorgungsanrechts; Änderung der Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers; Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten

a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 8 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.875 €

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 1 ; VersAusglG § 15 Abs. 1 ; FamFG § 222 Abs. 2 ; VAG § 138 Abs. 1 ; DeckRV § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die externe Teilung eines Versorgungsanrechts.

Auf den am 22. Januar 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. Dezember 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2014 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG ) hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktzusage der Beteiligten zu 3 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 61.123 € erworben, dessen externe Teilung die Beteiligte zu 3 verlangt hat. Hierfür hat die Ehefrau eine Zielversorgung bei der Beteiligten zu 8, einem Lebensversicherungsunternehmen, gewählt und ein Schreiben vom 20. April 2015 vorgelegt, in welchem sich die Beteiligte zu 8 bereit erklärt, den Ausgleichswert nach Maßgabe des beigefügten Rentenversicherungsangebots zu übernehmen. Dieses Angebot basiert auf dem Tarif "N R4 5" sowie den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration 2015/01 mit einem garantierten Rechnungszins von 1,25 % und weist die garantierten Leistungen (monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung) für einen Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2015, ein Eintrittsalter von 47 Jahren und eine Versicherungsdauer von 20 Jahren aus.

Durch Beschluss vom 3. Februar 2017 hat das Familiengericht das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 extern geteilt und zulasten dieses Anrechts ein Anrecht in Höhe von 30.562 €, bezogen auf den 31. Dezember 2014, zugunsten der Ehefrau bei der Beteiligten zu 8 begründet sowie die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 4,54 % p.a. und Zinseszinsen ab dem 1. Januar 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Beteiligte zu 8 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 8 hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 8 die Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2017 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, eines Eintrittsalters von 50 Jahren und einer Versicherungsdauer von 17 Jahren, hilfsweise, von der Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau bei der Beteiligten zu 8 abzusehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beteiligte zu 8 sei an ihr erklärtes Einverständnis gebunden, den der Ehefrau aus der externen Teilung zustehenden Ausgleichsbetrag auf Grundlage des Angebots vom 20. April 2015 als Zielversorgungsträger aufzunehmen. Das Einverständnis sei eine Willenserklärung, die - anders als eine reine Verfahrenshandlung - nicht frei, sondern nur spätestens gleichzeitig mit ihrem Zugang habe widerrufen werden können. In Kenntnis dessen, dass Versorgungsausgleichsverfahren eine längere Zeit beanspruchen können, habe sie den Eingang der Antwort auch nicht innerhalb kurzer Frist erwarten dürfen. Von der Möglichkeit, ihr Angebot zu befristen oder unter die Bedingung zu stellen, dass die Tarifgeneration 2015/01 noch gelte, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine schwerwiegende Veränderung liege ebenfalls nicht vor.

Die Beteiligte zu 8 sei auch nicht aus Rechtsgründen am Vollzug der Ausgleichsentscheidung gehindert. Zwar habe dem Angebot vom 20. April 2015 ein Höchstrechnungszins von 1,25 % zugrunde gelegen, der seit Januar 2017 nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) auf 0,9 % reduziert worden sei. Ein etwaiger Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben führe jedoch nicht zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Im Ausgangspunkt ist das Oberlandesgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht extern zu teilen ist. Der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts hat die externe Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ). Da es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine betriebliche Direktzusage handelt, kann gemäß § 17 VersAusglG , von dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat ausgeht (Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 14, 32 , 43 ff.; aA Vorlagebeschluss OLG Hamm FamRZ 2019, 688 ), dann einseitig vom Versorgungsträger die externe Teilung verlangt werden, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159 , 160 SGB VI , die im Jahre 2015 72.600 € betrug (FamRZ 2019, 175 ), nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall.

b) Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach dieser Vorschrift aus, so hat sie gemäß § 222 Abs. 2 FamFG zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Dies ist hier geschehen.

c) Allerdings wird die vom Ausgleichsberechtigten getroffene Wahl der Zielversorgung hinfällig, wenn der Zielversorgungsträger die Bedingungen, zu denen er sein Einverständnis mit der vorgesehenen Teilung erklärt hat, in zulässiger Weise nachträglich ändert. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein solcher Fall hier gegeben.

aa) Mit der Einverständniserklärung im Sinne des § 222 Abs. 2 FamFG verpflichtet sich der ausgewählte Versorgungsträger zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person in ein Versicherungsverhältnis für den Fall, dass sie das ihr unterbreitete Angebot annimmt und das Familiengericht die externe Teilung dementsprechend durchführt. Gegenstand des Einverständnisses ist dabei nicht (nur) die Erklärung einer generellen Bereitschaft zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person als neuen Versicherten, sondern auch bereits die Konkretisierung des vorgesehenen Versicherungsverhältnisses etwa durch Angabe der Tarifbezeichnung oder der Policennummer eines bereits bestehenden Vorsorgevertrags (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 95).

bb) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der ausgewählte Zielversorgungsträger sein nach § 222 Abs. 2 FamFG gegebenes Einverständnis frei widerrufen oder abändern kann (vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1276 ; jurisPK-BGB/Breuers 8. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 12). Denn jedenfalls ist eine nachträgliche Anpassung der Einverständniserklärung dann statthaft, wenn es dem Versorgungsträger aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.

Lebensversicherungsunternehmen unterliegen bei der Begründung neuer Versicherungsverhältnisse den Beschränkungen des Aufsichtsrechts. Deshalb kann schon aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung eine etwaige Bindungswirkung der Einverständniserklärung nach § 222 Abs. 2 FamFG nicht so weit reichen, dass sie den Versorgungsträger in eine unzulässig gewordene Vertragsbegründung unter Verstoß gegen versicherungsaufsichtsrechtliche Schutzbestimmungen zwingt. Auch das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung des § 222 Abs. 2 FamFG lässt nur eine Interpretation dahin zu, dass sich ein Versicherungsunternehmen mit der nach dieser Vorschrift abzugebenden Erklärung nicht über den Zeitpunkt hinaus bindet, in dem das Angebot seine aufsichtsrechtliche Zulässigkeit verliert.

cc) Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen die Prämien in der Lebensversicherung unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Das entspricht der gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - Abl. EU Nr. L 335 S. 1 - getroffenen Vorgabe. Außerdem dürfen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 138 Abs. 2 VAG bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Gegen diese beiden aufsichtsrechtlichen Vorgaben würde verstoßen, wenn mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein neues Versicherungsverhältnis noch zu Bedingungen begründet würde, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit angemessenen versicherungsmathematischen Annahmen unterlegt sind und anderen Interessenten nicht mehr offenstehen.

(1) Bis zum 31. Dezember 2016 hatte die Beteiligte zu 8 den mit ihrem Tarif "N R4 5", Tarifgeneration 2015/01, versprochenen Garantiezins an den seinerzeitigen Höchstzinssatz von 1,25 % gemäß § 2 Abs. 1 DeckRV orientiert und die Prämien so kalkuliert, dass sie mit ihnen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen allen ihren Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Unter die kalkulatorisch zugrundegelegten Annahmen fallen insoweit auch die für die Geldanlage unterstellten Zinserwartungen (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 5).

Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Absenkung des Höchstzinssatzes auf 0,9 % hat die Beteiligte zu 8 den früheren Tarif geschlossen, einen neuen Tarif mit entsprechend angepasstem Garantiezins eröffnet und neue Prämien nach Maßgabe der veränderten versicherungsmathematischen Annahmen kalkuliert. Damit hat sie zugleich den ebenfalls zwischenzeitlich gesunkenen Zinserwartungen Rechnung getragen.

Weil die erzielbaren Zinserträge im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr mit der nötigen Sicherheit (dazu Prölss/Dreher/Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 8) erwarten ließen, allen Verpflichtungen aus dem zuvor angebotenen Garantiezins von 1,25 % mit den vormals kalkulierten Prämien nachkommen und ausreichende Deckungsrückstellungen bilden zu können, entspräche die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses nach dem alten Tarif keiner gemäß § 138 Abs. 1 VAG zulässigen Preiskalkulation. Deren Einhaltung bedarf es jedoch zur Sicherstellung eines funktionierenden Versichertenkollektivs (vgl. Prölss/Dreher/Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 2) und ist im Übrigen gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Solvabilität II - Richtlinie vorgegeben.

(2) Außerdem stand es nach dem 31. Dezember 2016 auch anderen Interessenten nicht mehr offen, einen neuen Versicherungsvertrag nach dem Tarif "N R4 5", Tarifgeneration 2015/01, zu begründen, da der Tarif bereits geschlossen war. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 138 Abs. 2 VAG dürfen jedoch bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass einzelne Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versicherungsnehmern zu Lasten anderer Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt oder bevorzugt werden (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10). Das schließt zwar nicht aus, etwa im Rahmen einer Werbekampagne eine Anzahl von Verträgen aus Eigenmitteln des Versicherers z.B. mit einem besonders großzügigen Zinsversprechen auszustatten (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10). Grundsätzlich unzulässig ist jedoch eine sachgrundlose, aus Prämien Anderer finanzierte Ungleichbehandlung. Zu einer solchen käme es, stünde allein noch der Ehefrau die Neubegründung einer Versicherung nach dem alten Tarif offen, während alle anderen Neuabschlüsse auf die schlechteren Bedingungen des nachfolgenden Tarifs verwiesen wären. Die Deckungslücke aus der kalkulatorisch unzureichend gewordenen Prämie nach dem alten Tarif müsste dann nämlich aus dem Prämienaufkommen der übrigen Versicherten ausgeglichen werden und ginge letztlich zulasten deren Überschussbeteiligung.

(3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrundeliegende, mithin ein nicht mehr aktueller Rechnungszins (weiter-)verwendet werden kann. Denn diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die interne Teilung (vgl. BT-Drucks. 16/13424 S. 37). Sie beruht auf der Besonderheit, dass vor der Teilung bereits ein Vertragsverhältnis mit der ausgleichspflichtigen Person im Umfang des ungeteilten Anrechts bestand, das seinerzeit zu den Bedingungen des § 138 Abs. 1 und 2 VAG (bzw. § 11 VAG a.F.) abgeschlossen worden war, und dessen Wirkungen sich nach der Teilung in Gestalt des bei beiden Ehegatten nach Maßgabe einer gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ) jeweils verbleibenden Teilanrechts fortsetzen. Allein deshalb ist - für den Versorgungsträger aufwandsneutral - dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, 30 ). Demgegenüber entspricht die Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung einem Neuabschluss bei dem aufnehmenden Zielversorgungsträger, der den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben des § 138 VAG unterliegt.

dd) Aus vorstehenden Gründen muss der Zielversorgungsträger berechtigt sein, nach Schließung des zuvor angebotenen Tarifs seine Einverständniserklärung gemäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten anzupassen, was noch bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung, also auch noch in der Beschwerdeinstanz, geschehen kann. In einem solchen Fall wird allerdings zugleich die Wahl der Zielversorgung durch den Ausgleichsberechtigten (§ 15 Abs. 1 VersAusglG ) hinfällig, da sich diese auf das konkrete Angebot des Zielversorgungsträgers mit dem ihm (ursprünglich) zugrunde gelegten Tarif bezieht (vgl. § 222 Abs. 2 FamFG ). Passt der Zielversorgungsträger sein Angebot gemäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten an, muss dem Ausgleichsberechtigten Gelegenheit gegeben werden, sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu auszuüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Aufgrund der von der Beteiligten zu 8 vorgenommenen, aufsichtsrechtlich notwendigen Anpassung ihrer Einverständniserklärung ist ihr ursprüngliches Angebot entfallen und kann die externe Teilung nicht mehr zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen durchgeführt werden. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um der Ehefrau die Möglichkeit der erneuten Wahl einer Zielversorgung zu eröffnen.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Wird im Wege der externen Teilung ein neues Anrecht bei einem von der ausgleichsberechtigten Person gewählten privaten Zielversorgungsträger begründet, sind die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (gegebenenfalls durch Bezugnahme auf das Versicherungsangebot) in der Beschlussformel zu benennen, um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung begründeten Anrechts klarzustellen.

Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf, bezieht sich dies auf die Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers. Eine solche Benennung ist entbehrlich, weil sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 14; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

Wird das neue Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse oder in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, bedarf es auch keiner weiteren Klarstellung hinsichtlich des Inhalts des geschaffenen Anrechts, denn dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804 , 1805).

Wird das neue Anrecht hingegen bei einem privaten Zielversorgungsträger begründet, erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - ebenso wie bei der internen Teilung - eine konkrete Benennung der für die Zielversorgung nach §§ 14 Abs. 3 , 10 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Bedingungen. Diese Angabe ist bereits erforderlich, um die Beschlussformel hinreichend bestimmt zu fassen (BT-Drucks. 16/10144 S. 95; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 32 f.). Nur so lässt sich außerdem sicherstellen, dass das Versicherungsverhältnis zu denjenigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat (OLG Koblenz FamRZ 2014, 309 , 310; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 222 Rn. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 222 FamFG Rn. 7 und Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 99).

Vorinstanz: AG Lüneburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 18/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 123/17
Fundstellen
FamRB 2019, 431
FamRZ 2019, 1775
FuR 2020, 301
MDR 2019, 1507
NJW 2019, 3228