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BGH - Entscheidung vom 11.09.2019

IX ZA 15/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen IX ZA 15/19

DRsp Nr. 2019/14292

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Gegen einen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenso unzulässig wie eine Rechtsbeschwerde. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO ), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG München I, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 2838/19
Vorinstanz: OLG München, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 646/19