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BGH - Entscheidung vom 17.09.2019

AnwZ (Brfg) 43/19

Normen:
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/19

DRsp Nr. 2019/15199

Versäumung der Antragsbegründungsfrist i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. August 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 28. oder jedenfalls am 29. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2019, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 29. Januar 2019, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger (jedenfalls) die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier nach eigenem Vortrag des Klägers am 29. Dezember 2018 erfolgte. Die Frist ist damit am 28. Februar 2019 (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 ZPO , § 188 Abs. 3 BGB ) abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1. Juli 2019 hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 66/17