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BGH - Entscheidung vom 30.01.2019

4 StR 552/18

Normen:
BGB § 187 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 552/18

DRsp Nr. 2019/6379

Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Zinsen auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen hat.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 folgenden Tag, hier also ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 und vom 8. Januar 2019 – 4 StR 294/18).

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 24.05.2018