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BGH - Entscheidung vom 16.01.2019

4 StR 580/18

Normen:
StGB § 213 Alt. 1

Fundstellen:
NStZ 2019, 408
StV 2020, 121

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 580/18

DRsp Nr. 2019/3554

Verneinung der Voraussetzungen des minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB ; Vorwerfbare Veranlassung eines tatauslösenden Messerangriffs des Tatopfers

Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht. Das Vorverhalten muss dem Täter vorwerfbar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein, die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. September 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 213 Alt. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Angeklagte hatte ab Anfang 2017 ein Verhältnis mit seiner Arbeitskollegin A. . Nach kurzer Zeit kam es zu Streitigkeiten, insbesondere über finanzielle Dinge. Der Angeklagte ärgerte sich, dass Frau A. andere Personen, darunter ihren früheren Lebensgefährten P. , finanziell unterstützte. Anfang Januar 2018 trennten sich der Angeklagte und Frau A. ; der Angeklagte besuchte sie aber weiterhin. Am Freitag, den 19. Januar 2018 bemerkte der Angeklagte, dass Frau A. ein längeres Telefongespräch in rumänischer Sprache mit einem Mann führte, ohne den Inhalt zu verstehen. Der Angeklagte vermutete, dass sie mit P. telefonierte. Er rief diesen am darauffolgenden Sonntag zweimal an, P. bestritt jedoch, mit Frau A. telefoniert zu haben. Am späten Nachmittag begab sich der Angeklagte zur Wohnung von Frau A. . Es kam zu einem Streit, wobei es auch um die Frage ging, ob sie am Freitag mit P. telefoniert habe. Der Angeklagte rief in Gegenwart von Frau A. erneut den P. an, der wiederum verneinte, mit ihr telefoniert zu haben. Im Anschluss an das Telefonat eskalierte der Streit. Frau A. ergriff ein Küchenmesser mit ca. 14 cm langer Keramikklinge und verletzte damit den Angeklagten mit einer Stichbewegung leicht an der Beugeseite des rechten Unterarms. Der Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand. Auch durch den Messerangriff nunmehr „rasend vor Wut“ entschloss er sich, sie zu töten. Er ergriff das Messer und stach es Frau A. in den Hals. Dann warf er die Frau rücklings aufs Bett und stach weitere 17 Mal auf sie ein. Der dadurch bewirkte Blutverlust war bereits tödlich. Der Angeklagte ergriff nun aber noch eine metallene Schnur, knotete sie um den Hals von Frau A. und würgte sie kräftig. Auch dieses Vorgehen war für sich genommen tödlich.

2. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Totschlag gewürdigt. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 1. Alternative StGB hat es verneint. Der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden. Die Streitpunkte vor der Tat, von Frau A. verliehenes Geld und das vermeintliche Telefonat mit P. am Freitag, seien vom Angeklagten ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, weshalb es letztlich zu dem Messerangriff gekommen sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB sei nicht gegeben.

II.

Die Verneinung der Voraussetzungen des minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 1. Alternative StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend belegen, dass der Angeklagte den tatauslösenden Messerangriff des Tatopfers vorwerfbar veranlasst hat.

1. Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidung 8 mwN). Die Annahme eigener Schuld am Entstehen der tatauslösenden Lage setzt voraus, dass der Täter dem Opfer genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 – 1 StR 212/92, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Verschulden 2). Das Vorverhalten muss dem Täter vorwerfbar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein, die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1981 – 3 StR 254/81, NStZ 1981, 479 [Ls]; vom 26. April 1985 – 2 StR 181/85, StV 1985, 367 ; vom 9. August 1988 – 4 StR 221/88, BGHR § 213 Alt. 1 Verschulden 1). Zu prüfen ist daher, ob die dem Täter zugefügte Misshandlung ihrerseits Ausfluss einer angemessenen Reaktion des Opfers auf die ihm zuvor durch den Täter zuteil gewordene Behandlung war. Fehlt es an der Proportionalität zwischen vorangegangenem Fehlverhalten des Täters und der nachfolgenden Opferreaktion, ist die Schuld des Totschlägers an der Provokation mangels genügender Veranlassung zu verneinen (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 213 Rn. 39; LK/Rissing van Saan/Zimmermann, StGB , 12. Aufl., § 213 Rn. 18 jeweils mwN). Die Prüfung der Angemessenheit des Opferverhaltens ist auf der Grundlage einer Würdigung aller für das Vorgehen des Tatopfers maßgeblichen Umstände vorzunehmen.

2. Hiervon ausgehend ist die Begründung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 1. Alternative StGB gehandelt, lückenhaft. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Messerangriff des Tatopfers auf den Angeklagten noch eine angemessene Reaktion auf den vorangegangenen Streit war, nicht auseinandergesetzt. Eine Erörterung hat sich hier indes aufgedrängt, da ein zu einer Schnittverletzung führender Angriff mit einem Messer mit 14 cm langer Klinge jedenfalls nicht ohne weiteres als verständliche oder als angemessene Reaktion auf einen verbalen Streit angesehen werden kann.

Zwar hat die Strafkammer nähere Umstände, die das Tatopfer zu dieser Reaktion veranlasst haben, nicht festzustellen vermocht. Wenn die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer Misshandlung ohne eigene Schuld aber nicht geklärt werden kann, wäre zu erwägen gewesen, ob unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Provokation durch das Opfer unterstellt werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1984 – 1 StR 696/84, StV 1985, 146 ; MüKoStGB/Schneider, aaO, § 213 Rn. 43; SSW-StGB/Momsen, 4. Aufl., § 213 Rn. 8 jeweils mwN). Auch dies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen.

3. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 1. Alternative StGB zur Anwendung eines Strafrahmens, der Freiheitsstrafe bis lediglich zehn Jahre vorsieht, geführt hätte.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 05.09.2018
Fundstellen
NStZ 2019, 408
StV 2020, 121