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BGH - Entscheidung vom 22.08.2019

KZR 4/17

Normen:
ZPO § 321a
TKG § 47

BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen KZR 4/17

DRsp Nr. 2019/14197

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Problematik einer Umgehung im Hinblick auf § 47 TKG

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 29. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; TKG § 47 ;

Gründe

I. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Klägerin macht mit ihrer Anhörungsrüge geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Klägerin beanstandet im Hinblick auf § 47 TKG , dass der Senat sich nicht mit der Problematik einer möglichen Umgehung befasse, obwohl die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der Berufungsbegründung hingewiesen habe.

Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist aber abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Normzweck des § 47 Abs. 4 TKG eine, dem Schutz vor einer Umgehung dienende, Erstreckung der Regelung auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleitung gekennzeichnet sind, nicht geboten sei (vgl. Randnummern 75-78). Hierzu verhält sich im Übrigen auch der Leitsatz der Entscheidung.

2. Auch die weiteren Beanstandungen, mit denen sich die Klägerin gegen die Ansicht des Senats wendet, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Erlösbeteiligung der Beklagten zu 2 nicht als Entgelt oder Gegenleistung der Klägerin für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten angesehen werden könne (Randnummer 65), zeigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.

Den Wortlaut der Gesellschaftsverträge einschließlich der in § 10 geregelten Inrechnungstellung im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft (vgl. Randnummer 31) hat der Senat zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ebenso verhält es sich mit den rechtlichen Grundlagen für die Benutzung der nach Würdigung des Senats für den Markterfolg der Gesellschaften wesentlichen Marken. Hierzu wie auch zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Marken enthält das Urteil weitere Ausführungen, auf die die Klägerin in der Begründung der Anhörungsrüge nicht eingeht (Randnummer 66 ab Zeile 14, Randnummer 67).

Soweit die Klägerin die Annahmen des Senats rügt, die Beiträge der Beklagten zu 2 zur Förderung des Gesellschaftszwecks beschränkten sich nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt nicht auf die Bereitstellung der Teilnehmerdaten und zur Förderung des gemeinsamen Zwecks seien auch und vor allem die für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlichen Marken von zentraler Bedeutung (Randnummer 66 bis Zeile 14), wendet sie sich der Sache nach gegen die rechtliche Einschätzung des Senats, der sie die von ihr für richtig gehaltene Vertragsauslegung entgegenhält, nach der die Erlösbeteiligung im Streitfall keine Erfolgsbeteiligung sein könne, sondern das Entgelt für die nach § 10 der Gesellschaftsverträge in Rechnung zu stellenden Leistungen darstelle. Dies kann - unabhängig von der Frage, ob das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft gemeint ist - der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 236/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 38/15