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BGH - Entscheidung vom 06.08.2019

4 StR 315/13

Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 315/13

DRsp Nr. 2019/12741

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten; Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2019 (Kassenzeichen 780019204938) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.a) Mit Beschluss vom 12. September 2013 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 2013 - unter Ergänzung des Adhäsionsausspruchs - als unbegründet. Vom Ansatz der Kosten sah die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs gemäß § 10 KostVfg. in der Folge zunächst ab. Nachdem die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt hatte, der Verurteilte verfüge über pfändbares Eigengeld, brachte die Kostenbeamtin die Kosten für das Revisions- und das Entschädigungsverfahren mit der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz.

b) Gegen den Kostenansatz wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 27. Mai 2019, mit dem er geltend macht, die Forderungen seien bereits verjährt.

2. Die Erinnerung des Verurteilten hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten ist verjährt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

a) Das Schreiben des in der Kostenrechnung entsprechend belehrten Verurteilten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

b) Für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Einzelrichterin zuständig (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, die für Gerichtskostenerinnerungen beim Bundesgerichtshof die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat, trat mit Wirkung zum 1. August 2013 in Kraft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 und vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, MDR 2016, 302 ). Nach der bis dahin geltenden Rechtslage wäre gemäß § 71 Abs. 2 GKG nur dann zu entscheiden, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die Kosten hat der Senat dem Grunde nach mit Beschluss vom 12. September 2013 rechtskräftig entschieden.

c) Die Erinnerung des Verurteilten ist begründet. Dem Ansatz der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten steht die Verjährung des Zahlungsanspruchs entgegen, die auf die ausdrücklich erhobene Einrede des Verurteilten zu berücksichtigen war (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Zahlung der Kosten, die in dem im September 2013 rechtskräftig beendeten Revisionsverfahren entstanden, endete danach mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Umstände, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG in Verbindung mit §§ 203 ff. BGB bzw. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung geführt hätten, sind nicht gegeben. Vielmehr sah die Kostenbeamtin in zutreffender Anwendung des § 10 KostVfg. bis zum Erlass der angefochtenen Kostenrechnung vom Ansatz der Kosten ab.

3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: LG Aachen, vom 22.03.2013