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BGH - Entscheidung vom 26.02.2019

4 StR 547/18

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 132

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 547/18

DRsp Nr. 2019/6368

Verfahrensrügen der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungspflicht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26 ).

Die erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO bzw. § 244 Abs. 4 StPO ) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) sind – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitgeteilt hat, an welchem Sitzungstag die Beweisanträge gestellt worden sind bzw. ihre Ablehnung erfolgt ist; die Kenntnis dieser Tatsachen ist für die Prüfung der Verfahrensrügen entbehrlich. Die Revision war auch nicht zur Wiedergabe der auf diese Verfahrensvorgänge bezogenen „Teile des Sitzungsprotokolls“ verpflichtet. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt unter Zulässigkeitsgesichtspunkten vermisste Wiedergabe des „in den Urteilsgründen erörterte[n] mündliche[n] Gutachten[s] des Sachverständigen […]“ sowie der darin wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin, die der Senat bei gleichzeitig erhobener Sachrüge ohnehin zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungspflicht vgl. LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372 ff., 380).

Der Senat lässt offen, ob die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt im Übrigen angeführten Gründen unzulässig sind; sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die Beweisanträge mit tragfähiger Begründung abgelehnt hat. Deshalb musste es sich auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen gedrängt sehen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 19.07.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 132