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BGH - Entscheidung vom 30.01.2019

2 ARs 389/18

Normen:
StPO § 2 Abs. 1 S. 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 ARs 389/18

DRsp Nr. 2019/4344

Verbindung zweier beim Amtsgericht anhängiger Verfahren zu einem beim Landgericht rechtshängigen Verfahren

Tenor

Die beim Amtsgericht – Strafrichter – Bad Berleburg anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: 31 Js 591/17, 31 Js 1640/17 und 31 Js 1805/17) werden zu dem beim Landgericht Marburg rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 1 KLs - 4 Js 7702/16) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Marburg bereits rechtshängige Verfahren (Aktenzeichen: 1 KLs - 4 Js 7702/16) führt.

Normenkette:

StPO § 2 Abs. 1 S. 1; StPO § 3 ; StPO § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht Marburg, das am 28. September 2018 zwei Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet und verbunden hat, ist bereit, drei beim Amtsgericht – Strafrichter – Bad Berleburg anhängige Verfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Marburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Siegen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Die beim Amtsgericht – Strafrichter – Bad Berleburg anhängigen Verfahren waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO zu dem beim Landgericht Marburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in den Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Berleburg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 7702/16