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BGH - Entscheidung vom 05.06.2019

2 StR 149/19

Normen:
StPO § 346 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 149/19

DRsp Nr. 2019/10187

Unzulässigkeit eines nicht innerhalb der Wochenfrist gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 9. Januar 2019, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 17. Oktober 2018 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 9. Januar 2019, der seinem Verteidiger am 11. Januar 2019 zugegangen ist, verworfen, weil eine Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen sei. Mit einem am 21. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 17. Januar 2019 beantragt er die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Verteidiger verweist darauf, der Angeklagte sei der Ansicht, er habe mit einem Schreiben an das Landgericht die Revisionsgründe dargelegt.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden.

a) Die Frist begann mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger am 11. Januar 2019 (Freitag) und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (Freitag). Demnach war der Eingang der Antragsschrift am 21. Januar 2019 verspätet.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Angeklagte nicht beantragt. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ist kein Raum, weil die versäumte Rechtshandlung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde.

3. Im Übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts zutrifft. Eine den Formerfordernissen gemäß § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung ist nicht vorgelegt worden. Die insoweit alleine in den Akten vorhandenen privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 12. Januar 2019, die keine Revisionsgründe nennen, sondern ausschließlich auf die Ermöglichung einer Verbüßung der Haftstrafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt zielen, genügen nicht den revisionsrechtlichen Formerfordernissen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 428/07; Beschluss vom 26. April 2017 - 1 StR 88/17).

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 09.01.2019