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BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

V ZR 130/18

Normen:
ZPOEG § 26 Nr. 8
ZPO § 544
ZPOEG § 26 Nr. 8
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen V ZR 130/18

DRsp Nr. 2019/17907

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts; Schätzung des Streitwerts bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechts; Fehlende Beanstandung des Streitwerts in den Vorinstanzen

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 15. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 2012 verkaufte sie an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) dieses Hauses zu einem Kaufpreis von 66.000 €. Die Beklagte blieb in der oberen Wohnung (Wohnung Nr. 2) wohnen. Zu dem Grundstück gehören auch ein Garten sowie eine Terrasse, die sich unmittelbar vor der Erdgeschosswohnung befinden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Kaufvertrages ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zustehe bzw. die Beklagte verpflichtet sei, der Einräumung eines entsprechenden Sondernutzungsrechts zuzustimmen, und hat die Beklagte hierauf im Wege der Klage in Anspruch genommen. Den Streitwert hat sie mit 16.000 € angegeben und dazu angemerkt, es handle sich um eine Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert eines Quadratmeters und in diesem Sinne um einen Mindeststreitwert. Es stehe dem Gericht frei, einen höheren Streitwert zu bestimmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf 16.000 € bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Verkehrswert der beanspruchten Fläche. Da ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Verkehrswert der Wohnung der Klägerin ohne Gartennutzung 196.000 € und mit Gartennutzung hingegen 225.000 € betrage, ergebe sich eine Beschwer in Höhe von 29.000 €.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.). Insoweit ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn die Klägerin zur Bemessung ihrer Beschwer auf die Wertsteigerung abstellt, die ihr Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

2. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer der Klägerin aber lediglich 16.000 € und entspricht damit dem Betrag, den sie als Streitwert in der Klageschrift angegeben hat. Hieran ist sie festzuhalten.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an den von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6).

b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer der Klägerin entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Klägerin zu keiner Zeit verlangt. Dass es sich bei ihrer Angabe um einen "Mindeststreitwert" handelt, den das Gericht auch anderweitig hätte bestimmen können, ändert entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hieran nichts. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben nämlich eine abweichende Schätzung vorgenommen. Vielmehr haben sie sich an dem von der Klägerin angegebenen Wert, den diese anhand der Grundstücksgröße und des Quadratmeterpreises geschätzt hat und der im Hinblick auf den Kaufpreis für die gesamte Wohnung von 66.000 € nicht unplausibel ist, orientiert. Dass es ausnahmsweise unzumutbar wäre, die Klägerin an ihren Wertangaben aus den Vorinstanzen festzuhalten, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO .

Vorinstanz: OLG München, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 40/18
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 92 O 3347/16