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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

II ZR 376/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen II ZR 376/17

DRsp Nr. 2019/5406

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Nichterreichens des Wertes der Beschwer i.S.d. § 26 Nr. 8 EGZPO ; Bemessung der Beschwer

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt.

a) Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 87 ff.). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

aa) Die Beklagte macht insgesamt einen Zeitaufwand von 248,5 Stunden geltend. Für 213,5 Stunden möchte sie wenigstens Kosten von 100 € pro Stunde veranschlagt haben, da insoweit ein Rechtsanwalt aus der Sozietät Tätigkeiten vornehmen müsse.

Abgesehen von der Frage, ob tatsächlich der gesamte von der Beklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 213,5 Stunden nur durch einen Rechtsanwalt erledigt werden könnte, kann hierfür nicht ein Stundensatz von mindestens 100 € angesetzt werden. Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen. Die von der Beklagten geltend gemachten Stundenbeträge für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind nicht ansatzfähig, da es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die erforderlichen Arbeiten anderen zu diesen Sätzen in Rechnung stellen würde (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6). Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 12).

Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Auskunftserteilung um berufstypische Leistungen handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, ZEV 2004, 290 ). Hier ist die Auskunfts- und Einsichtsgewährung gesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche Beratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar.

Die Beklagte kann auch nicht einen höheren Verdienstausfall geltend machen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zur Auskunft bzw. Einsicht erforderlichen Tätigkeiten vom Verpflichteten in der Freizeit erbracht werden können bzw. so erbracht werden können, dass ein Verdienstausfall nicht eintritt. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 Rn. 17). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft nicht so aufgeteilt werden können, dass ein Verdienstausfall durch die Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung vermieden wird.

bb) Eine Erhöhung des Betrags über 10.000 € hinaus wegen eines möglichen Geheimhaltungsinteresses kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit nichts vorbringt, ist ein solches Geheimhaltungsinteresse auch deswegen nicht anzunehmen, da die Beklagte sich selbst im Verfahren darauf beruft, dass der Kläger sich die erforderlichen Informationen in seiner Zeit der Tätigkeit bei der Beklagten selbst hätte beschaffen können. Dann ist eine besondere Beschwer der Beklagten durch die Einsichtsgewährung nicht anzuerkennen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 255/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 103/16