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BGH - Entscheidung vom 15.05.2019

AnwSt (B) 2/19

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 2/19

DRsp Nr. 2019/8785

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Fehlens der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Niedersachsen vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Beanstandungen betreffen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs sowie die Strafzumessung und damit sämtlich Fragen des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Oldenburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 9/16
Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/17 (I 1)