BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen V ZA 8/19
Unzulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts aufgrund einer aussichtslosen Rechtsverfolgung
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 3.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert unzutreffend ist, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO , wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil unabhängig von der Beschwer statthaft ist, ist auf ein Urteil, durch das - wie hier - eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris Rn. 1 sowie Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071 , 2072 zu § 547 ZPO a.F.).