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BGH - Entscheidung vom 27.06.2019

V ZA 8/19

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen V ZA 8/19

DRsp Nr. 2019/10655

Unzulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts aufgrund einer aussichtslosen Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 3.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert unzutreffend ist, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO , wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil unabhängig von der Beschwer statthaft ist, ist auf ein Urteil, durch das - wie hier - eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris Rn. 1 sowie Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071 , 2072 zu § 547 ZPO a.F.).

Vorinstanz: AG Syke, - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 664/18
Vorinstanz: LG Verden, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 57/18