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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

XI ZR 562/17

Normen:
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1 Bl
BGB § 310
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1 (Bl)
BGB § 310
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
BGB § 310

Fundstellen:
MDR 2019, 621
NJW-RR 2019, 625
VersR 2019, 1090
WM 2019, 678
ZIP 2019, 698

BGH, Versäumnisurteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen XI ZR 562/17

DRsp Nr. 2019/5541

Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen

Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 ;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die er im Rahmen von zwei Darlehensverträgen entrichtet hat.

Am 23. November 2010 schlossen die Parteien zwei Darlehensverträge über 500.000 € und 415.000 €, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Klägers bei der E. AG dienten. Dazu und zur Übertragung von für die E. AG bestellten Grundschulden auf die Beklagte erteilte der Kläger der Beklagten einen "Ablöse- und Treuhandauftrag".

In den Vertragsurkunden beider Darlehensverträge wurden vorgedruckte Leerzeilen zur Verrechnung von "Disagio" und "Bearbeitungsprovision" nicht ausgefüllt. Stattdessen ist jeweils unter Ziffer 2.4 mit der Überschrift "Sonstige Kosten" folgende, jeweils mit dem konkreten Betrag zur Entgelthöhe ausgefüllte Regelung enthalten:

"Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:

- Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von … EUR;

…"

In einer Anlage zu den beiden Vertragsurkunden finden sich jeweils folgende "Besondere Vereinbarungen", die sich lediglich in der Höhe des eingefügten Entgeltbetrags unterscheiden:

"Das Darlehen dient zur Ablösung von Verbindlichkeiten bei der E. AG, welche ursprünglich zur Finanzierung des Objektes P. straße 34 in C. aufgenommen wurden. Vor Stellung des Treuhandauftrages an die E. AG sind die im Rahmen der Vergleichsfinanzierung einzusetzenden Eigenmittel in Höhe von … EUR sowie das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen einschließlich Aufwendungsersatz für die erstellte Wertermittlung … bereitzustellen.

Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5% vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet."

Der Kläger leistete in der Folge die in den Vertragsformularen sowohl unter Ziffer 2.4 als auch in den "Besondere Vereinbarungen" jeweils übereinstimmend bezifferten Entgelte in Höhe von 2.500 € bzw. 2.075 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger deren Rückzahlung, weil es sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Nach Ansicht der Beklagten liegen Vergütungen für Sonderleistungen vor, weshalb die Vertragsbedingungen nicht der Inhaltskontrolle unterlägen und wirksam seien. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem ihrer Ansicht nach mindestens in Höhe der Klageforderung bestehenden Vergütungsanspruch für die Ausführung des "Ablöse- und Treuhandauftrags".

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 4.575 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage nach Vernehmung zweier Zeugen stattgegeben, das Landgericht hat sie ohne Beweisaufnahme abgewiesen und dabei über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht entschieden. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79 , 81 f.).

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der Zahlungen, da diese nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB , sondern aufgrund wirksamer Vereinbarungen der Parteien geleistet worden seien. Die Entgeltklauseln seien einer Inhaltskontrolle entzogen, da sie eine zusätzlich angebotene Sonderleistung beträfen und tatsächlicher Mehraufwand der Beklagten vergütet werde.

Auf Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele. Für beide Darlehensverträge sei ein Vordruck des D. S. verlages und damit ein standardisiertes Formular verwendet worden. Zudem habe der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Beklagten bekundet, dass die pauschalierte Bearbeitungsgebühr nicht mit dem Kläger ausgehandelt worden sei und damals gängiger Praxis der Beklagten entsprochen habe. Auch die Tatsache, dass es als Ergänzung zu Ziffer 2.4 des jeweiligen Vertrages in der Anlage zu den Verträgen gesondert unterschriebene "Besondere Vereinbarungen" gebe, führe nicht dazu, dass es sich um individuell ausgehandelte Entgelte handele. Denn zum einen ergänzten die dort enthaltenen Vereinbarungen lediglich das formularmäßig Vorgegebene und zum anderen habe der Zeuge erklärt, dass auch dieser Text von der Beklagten vorgegeben worden sei.

Bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung handele es sich jeweils um eine Preisabrede, die der Inhaltskontrolle entzogen sei. Das Entgelt sei weder in Ziffer 2.4 der Verträge noch in der jeweiligen Anlage näher definiert worden. Nach dem Wortlaut handele es sich nicht um ein Bearbeitungsentgelt. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setze eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgehe. Eine solche besondere Beratungstätigkeit und ein damit verbundener Mehraufwand hätten hier vorgelegen.

Aus der jeweiligen Anlage zu den Darlehensurkunden ergebe sich weiter, dass der Kläger zur Ablösung des Fremdwährungskredits einen Treuhandauftrag erteilt habe. Dies stelle die individuelle Beratungsleistung dar. Eine solche Leistung gehe über das hinaus, was die Beklagte üblicherweise bei Darlehensverträgen schulde oder in ihrem eigenen Interesse unternehme. Eine gesetzliche Regelung zur Ablösung eines Darlehens und zur Freigabe von Sicherheiten beteiligter Banken gebe es nicht.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurden.

Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, dass sie sich deutlich und ernsthaft zur Änderung der hier streitigen Entgeltklauseln bereit erklärt hat. Insoweit genügt eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 23 mwN). Dass das Entgelt in den Anlagen zu den Verträgen jeweils als "das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen" bezeichnet wird, ist für die Darlegung eines tatsächlichen Aushandelns der Klauseln bedeutungslos (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102 , 107 und vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es handele sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen nicht um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden.

a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 13, jeweils mwN).

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14). Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080 , 1082).

Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 992 Rn. 12 und Beschluss vom 7. November 2017 - II ZR 127/16, WM 2017, 2390 Rn. 5). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffenen Vertragsbedingungen, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Unrecht als Entgeltregelungen für Sonderleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme des "Ablöse- und Treuhandauftrags" angesehen. Vielmehr stellen die streitigen Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden dar.

aa) Nach dem Wortlaut beider Darlehensurkunden sowie der jeweiligen Anlagen betrifft das Entgelt "individuell erbrachte Beratungsleistung(en)". Danach kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner die im Streit stehenden Vertragsbedingungen bei isolierter Betrachtung der für das Entgelt gewählten Bezeichnung dahingehend verstehen, dass die Beklagte für den Kläger Beratungsleistungen zu erbringen hatte und dafür vergütet werden sollte. Diese Formulierung könnte im Grundsatz für ein der Inhaltskontrolle entzogenes Entgelt für eine Sonderleistung sprechen. Allerdings bleibt aufgrund der inhaltlich unbestimmten Fassung der Klauseln bereits nach dem Wortlaut offen, welchen Gegenstand die zu entgeltende Beratung betreffen sollte.

bb) Angesichts dieser Unbestimmtheit ist es ebenso möglich, die streitigen Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit dem übrigen Text von Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages zu verstehen. Dieser Abschnitt ist mit "Sonstige Kosten" überschrieben und ordnet in einem vorangestellten Einleitungssatz an: "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer." Mit den unmittelbar daran anschließenden Worten "Dies sind:" wird diese allgemeine Kostenregelung durch die nachfolgende Aufzählung konkretisiert, die u.a. die streitige Entgeltklausel enthält. Hiervon ausgehend könnte ein durchschnittlicher, rechtlich nicht gebildeter, verständiger Kunde annehmen, die Beklagte verlange auch insoweit ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und den Vollzug des Darlehensvertrages. Demnach würde es sich der Sache nach um ein Bearbeitungsentgelt und damit um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 26 ff.).

cc) Keinen Anhalt liefern der Wortlaut von Darlehensurkunden und Anlagen für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, das Entgelt stehe im Zusammenhang mit einem von der Beklagten übernommenen "Ablöse- und Treuhandauftrag". In den Anlagen zu beiden Darlehensverträgen, in denen das im Streit stehende Entgelt ebenfalls erwähnt wird, finden sich lediglich an anderer Stelle auch Regelungen zu diesem "Ablöse- und Treuhandauftrag". Jedoch enthalten diese Anlagen daneben eine Vielzahl weiterer Absprachen, von denen keine - auch nicht die Regelungen zu einem "Ablöse- und Treuhandauftrag" - den vermeintlich bepreisten "Beratungsleistungen" zugeordnet ist. Dem entspricht, dass auch der für die Beklagte tätige Zeuge R. , auf dessen Angaben sich das Berufungsgericht bezieht, das Entgelt bei seiner Vernehmung als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnet hat.

Angesichts der dargestellten Zweifel, welche konkreten Leistungen der Beklagten auf Grundlage der streitigen Klauseln bezahlt werden sollten, muss gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Klauseln Kosten von Abschluss und Vollzug der beiden Darlehensverträge betreffen und folglich der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden darstellen.

3. Die damit als Preisnebenabreden einzuordnenden Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt sowohl bei Verbraucherdarlehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 63 ff.) als auch bei Unternehmerdarlehen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 37 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 22 ff.).

III.

Das Berufungsurteil war daher nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO ) und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegen (§ 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO ).

1. Dem Kläger steht der vom Amtsgericht ausgeurteilte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitigen Entgeltklauseln unwirksam sind und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB .

2. Hingegen besteht der von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch für die Ausführung eines "Ablöse- und Treuhandauftrags" des Klägers nicht.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in Ausführung eines vom Kläger erteilten "Ablöse- und Treuhandauftrags" unter Berufung auf eine Vollmacht des Klägers die E. AG zur Benennung eines Treuhandkontos, zur Abtretung einer Grundschuld, zur Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich weiterer Grundschulden, zum Nachweis des Antrags auf Aufhebung eines Zwangsversteigerungsverfahrens und zum Nachweis der Löschung einer Vormerkung aufgefordert. In der Folge hat die Beklagte im Wesentlichen die Übertragung der zugunsten der E. AG bestellten Sicherheiten an sich selbst sowie die Löschung sonstiger Sicherheiten veranlasst und die Darlehensvaluta auf ein Treuhandkonto der E. AG ausbezahlt. Nach Ansicht der Beklagten steht ihr dafür ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der auf Grundlage der streitigen Entgeltklausel vereinnahmten Gebühren zu, mit dem sie gegen die Klageforderung aufrechnet.

b) Über die Zulässigkeit dieser Aufrechnung nach § 533 ZPO hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Entscheidung getroffen. Da jedoch alle Tatsachen, auf die die Beklagte die geltend gemachte Aufrechnungsforderung stützt und die entscheidungserheblich sind, unstreitig sind, sind diese Tatsachen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 5 und Rn. 10 mwN). Da damit alle bei Beurteilung der Hilfsaufrechnung vorliegend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, sind die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt und zugleich ist die Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 17).

c) Ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach § 675 BGB setzt eine Entgeltlichkeitsvereinbarung der Parteien über eine Tätigkeit voraus, die vom Verpflichteten im fremden Interesse erbracht wird. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist jedoch neben den - wie oben ausgeführt - unwirksamen Klauseln in den Vertragsbedingungen der Darlehensverträge keine ausdrückliche Entgeltvereinbarung im Zusammenhang mit dem "Ablöse- und Treuhandauftrag" geschlossen worden. Einer stillschweigenden Vereinbarung der Entgeltlichkeit steht entgegen, dass die Beklagte die von ihr als zu entgeltend beschriebenen Tätigkeiten vorwiegend im eigenen Interesse und nicht im fremden Vermögensinteresse des Klägers erbracht hat.

aa) Die Beklagte hat keinen Vortrag zu einer Vereinbarung der Entgeltlichkeit der genannten Tätigkeiten gehalten. Die Klauseln in den Darlehensbedingungen kommen dafür nicht in Betracht, da sie - wie oben ausgeführt - nicht einen "Ablöse- und Treuhandauftrag" betreffen und zudem unwirksam sind. Damit besteht kein Vergütungsanspruch nach § 675 BGB auf Grundlage einer ausdrücklich als entgeltlich vereinbarten Geschäftsbesorgung.

bb) Eine Vergütung ist auch nicht nach § 632 Abs. 1 BGB bzw. § 612 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 205/16, juris Rn. 8) stillschweigend vereinbart worden. Denn die beschriebenen Tätigkeiten der Beklagten bei der Auszahlung der Darlehensvaluta und bei der Übernahme der dafür vorgesehenen Sicherheiten wurden von der Beklagten vorwiegend im eigenen Interesse erbracht, sodass nach den Umständen nicht zu erwarten war, dass dafür eine gesonderte Vergütung anfällt.

Mit der Überweisung des Geldbetrages an die E. AG ist die Beklagte lediglich ihrer aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht nachgekommen, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 33). Die in der Vollmacht vom 16. November 2010 erwähnte Einholung einer banküblichen Auskunft bei der E. AG liegt als Teil der Bonitätsprüfung im eigenen Interesse der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 50). Auch mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte eigene Vermögensinteressen. Der Darlehensnehmer hingegen erlangt durch die Sicherheitenbestellung keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegoltene Darlehensgewährung hinausgeht. Solcher Aufwand des Darlehensgebers ist regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegolten (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 44 mwN).

Das gilt auch für die im Schreiben vom 25. November 2010 übermittelte Aufforderung an die E. AG zur Annahme des Treuhandauftrages. Denn auch hierdurch sollte lediglich sichergestellt werden, dass die Beklagte und die E. AG die im Rahmen der Übertragung und Löschung von Sicherheiten erforderlichen Handlungen risikofrei vornehmen konnten.

...

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. Februar 2019

Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 2184/15
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 337/16
Fundstellen
MDR 2019, 621
NJW-RR 2019, 625
VersR 2019, 1090
WM 2019, 678
ZIP 2019, 698