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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 502/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 502/18

DRsp Nr. 2019/6307

Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Beschluss des Landgerichts vom 26. März 2018 verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.04.2018