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BGH - Entscheidung vom 22.01.2019

I ZB 1/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 1/19

DRsp Nr. 2019/1602

Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 19 - vom 22. Mai 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die von dem Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 22. Mai 2018 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 319 T 15/18