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BGH - Entscheidung vom 22.01.2019

I ZB 101/18

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 101/18

DRsp Nr. 2019/1601

Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 8. Zivilkammer - vom 12. November 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die von dem Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. November 2018 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Gelnhausen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 91 M 231/16
Vorinstanz: LG Hanau, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 74/18