Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.06.2019

IX ZB 17/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen IX ZB 17/19

DRsp Nr. 2019/10262

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Gegen den vom Antragsteller angefochtenen Beschluss des Kammergerichts, mit dem sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verworfen worden ist, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden und die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Dahinstehen kann, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht möglich war, weil bereits gegen den die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kein Rechtsmittel gegeben war.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2/19
Vorinstanz: KG, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 5/19