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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

XI ZR 112/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen XI ZR 112/18

DRsp Nr. 2019/5407

Übersteigen des Werts der Beschwer i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis zu 19.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der beabsichtigten Revision angegriffenen Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

1. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Antrags zu 1 in Höhe von 18.071,13 € beschwert.

a) In Höhe von 14.260,98 € begehrt er als Hauptforderung Erstattung seiner Ansicht nach unzutreffend eingebuchter Zinsen für den Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2010. Die verlangte Gutschrift entspricht nach § 3 ZPO dem Wert eines entsprechenden Zahlungsanspruchs.

b) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2015 ist mit 3.810,15 € zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung beziehen sich die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 ZPO auch auf diesen Anspruch.

c) Die Forderung des Klägers auf Gutschrift von Wertersatz nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB für Nutzungen, die die Beklagte in Höhe von 2.086,55 € gezogen habe, ist als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12). Wie ein entsprechender Zahlungsanspruch erhöht auch ein Anspruch auf Gutschrift bezifferter Nutzungen den Streitwert nicht, solange - wie hier - die Hauptforderung ebenfalls im Streit steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3).

2. Der Klageantrag zu 2 erhöht allenfalls in Höhe von 350 € den Streitwert.

a) Die geltend gemachten Kosten von 1.205,69 € für ein Privatgutachten zur Ermittlung der Höhe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche erhöhen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO die Beschwer nicht, da das Gutachten der Durchsetzung der Hauptforderung dient und diese Gegenstand desselben Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 5 ff.).

b) Es kann offen bleiben, ob bzw. in welchem Umfang der nicht genauer zugeordnete "Pauschalbetrag" von 350 € ebenfalls für diese Kontoprüfung angefallen ist und damit als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Wert der Beschwer nicht erhöht, da auch bei Berücksichtigung dieses Betrages der Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht würde.

3. Die im Antrag zu 3 begehrte Feststellung ist auf die Erstattung von Kosten gerichtet, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert nicht erhöhen. Dem Antrag liegt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Privatgutachter in Höhe von 25% des zugesprochenen Betrages zugrunde.

4. Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799,10 € handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO , die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).

5. Der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt 18.071,13 € bzw. bei Hinzurechnung von 350 € für pauschale Gutachterkosten allenfalls 18.421,13 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

Über die Höhe der Beschwer war ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 4).

6. Unabhängig davon hätte die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird insofern gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Fulda, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 39/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 176/16