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BGH - Entscheidung vom 16.07.2019

4 StR 231/19

Normen:
StGB § 332 Abs. 1 S. 1
StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2
StPO § 337

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 317
wistra 2019, 513

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 231/19

DRsp Nr. 2019/12350

Tragfähige Beweiswürdigung im Rahmen des Vorwurfs der Bestechlichkeit

Ein Strafausspruch wegen Bestechlichkeit hat keinen Bestand, wenn das Gericht darauf abgestellt hat, eine Forderung von zehn Prozent erscheine "im Hinblick auf die Auftragssumme, die Auswahl eines nicht fachkundigen Anbieters und das Vorgehen des Angeklagten" als "die Mindestsumme, die der autoritäre Angeklagte für sich eingefordert hat"; in diesem Fall nimmt das Gericht auf einen Erfahrungssatz Bezug, für den es keine Grundlage gibt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 19. Dezember 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 332 Abs. 1 S. 1; StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2 ; StPO § 337 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und drei Monate der Strafe für bereits vollstreckt erklärt. Daneben hat es dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils forderte der Angeklagte, der zu dieser Zeit Landrat in Sachsen-Anhalt war, im Frühjahr 2009 im Vorfeld einer Auftragsvergabe zur Sanierung der Kantine des Landratsamts mit einem Volumen von mehr als 200.000 Euro von dem gesondert Verfolgten F. , der die Geschäfte der Firma K. führte und mit dem er befreundet war, mindestens zehn Prozent der Auftragssumme als Gegenleistung dafür, dass er die ihm nachgeordneten Bediensteten der Kreisverwaltung anweisen werde, den Auftrag an die Firma K. zu vergeben, von einer Überwachung der Sanierungsarbeiten abzusehen und eingehende Rechnungen ungeprüft auszugleichen. Seine später erteilte Weisung setzten die Bediensteten der Kreisverwaltung um. Der Angeklagte erhielt hierfür von der Firma K. Zahlungen von mindestens 20.000 Euro. Ein Teilbetrag von 5.800 Euro entfiel auf eine angebliche Kaufpreisminderung wegen tatsächlich nicht bestehender Mängel einer Einbauküche, die der Angeklagte bei der Firma K. privat erworben hatte.

II.

1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2019 erfolglos.

2. Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten F. nicht nur vor der Auftragsvergabe einen Vorteil forderte, sondern den später rechtsgrundlos erhaltenen Betrag von 5.800 Euro als Gegenleistung dafür annahm, dass er die Bediensteten der Kreisverwaltung um des erwarteten Vorteils willen zur Vergabe des Auftrags an die Firma K. anwies (§ 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB ).

3. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe "mindestens 10 v. H. der Auftragssumme und damit 20.000 Euro verlangt" (UA S. 25), und ihm deshalb angelastet hat, er habe einen "relativ" bzw. "vergleichsweise" hohen Vorteil gefordert (UA S. 26 f.), fehlt es dafür an einer tragfähigen Beweiswürdigung.

aa) Zwar obliegt die Würdigung der Beweise dem Tatgericht. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 ; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 [Ls]). Ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08, juris, Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris, Rn. 15) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 ; Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 [Ls]).

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

(a) Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, eine Forderung von zehn Prozent erscheine "im Hinblick auf die Auftragssumme, die Auswahl eines nicht fachkundigen Anbieters und das Vorgehen des Angeklagten" als "die Mindestsumme, die der autoritäre Angeklagte für sich eingefordert hat" (UA S. 14 f.), nimmt sie auf einen Erfahrungssatz Bezug, für den es keine Grundlage gibt.

(b) Die von ihr als Indiz herangezogene Annahme, der Angeklagte habe nach der Auftragsvergabe tatsächlich Zahlungen in Höhe von mindestens 10 Prozent der Auftragssumme ohne Rechtsgrund erhalten, wird nicht ausreichend belegt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Urteilsgründe überhaupt ergeben, dass Zahlungen von mindestens 20.000 Euro an den Angeklagten geleistet wurden. Den einzigen Anhalt hierfür bietet die mitgeteilte Einlassung des Angeklagten, dass Zahlungen geleistet wurden, "wie sie in der Anklageschrift aufgeführt worden seien" (UA S. 9). Dass es sich hierbei auch um rechtsgrundlose Zahlungen handelte, lässt das Urteil jedenfalls nicht erkennen.

Lediglich in Höhe der vorgeschobenen Kaufpreisminderung von 5.800 Euro weisen die Urteilsgründe eine Zahlung der Firma K. an den Angeklagten aus, auf die er keinen Anspruch hatte. Demgegenüber verhält sich das Urteil in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Erwägungen sich das Landgericht davon überzeugt hat, der Angeklagte habe auch die weiteren 14.200 Euro ohne Rechtsgrund erlangt. Das Urteil teilt weder mit, woraus sich ein Anspruch des Angeklagten nach dessen eigener Einlassung herleiten sollte, noch aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das Landgericht das Bestehen dieses Anspruchs ausgeschlossen hat.

b) Die straferschwerende Gewichtung des Umstands, dass mit der Firma K. ein Unternehmen beauftragt wurde, das "nicht als Fachbetrieb für die Erbringung von Belüftungsanlagen bekannt war" (UA S. 27), begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Firma K. zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten die Firma Belüftungstechnik G. Subunternehmerin beauftragte. Dass dieses Unternehmen kein Fachbetrieb war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

4. Die angeordnete Nebenfolge kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Nebenfolge und deren Dauer ausdrücklich auf seine - wie aufgezeigt teilweise rechtsfehlerhaften - Strafzumessungserwägungen Bezug genommen.

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht beabsichtigen, die in § 358 StGB bestimmte Nebenfolge erneut anzuordnen, wird es zu beachten haben, dass diese Vorschrift allein die Befugnis einräumt, dem Täter die Fähigkeit abzuerkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht aber die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (vgl. LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 358 Rn. 1 mwN).

Vorinstanz: LG Halle, vom 19.12.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 317
wistra 2019, 513