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BGH - Entscheidung vom 07.11.2019

4 StR 277/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 4 StR 277/19

DRsp Nr. 2019/17217

Teilfreispruch wegen Nichterweisbarkeit der 130 weiteren tatmehrheitlich angeklagten Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendig-gen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 40 Fällen unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Dem Angeklagten waren in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage 170 Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes angelastet worden. Das Landgericht hat sich hinsichtlich 40 dieser Fälle die Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten verschaffen können. Wegen der Nichterweisbarkeit der 130 weiteren tatmehrheitlich angeklagten Taten wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17, NStZRR 2018, 55; vom 11. Januar 2012 - 4 StR 559/11, StraFo 2012, 103 ; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287 ). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

Vorinstanz: LG Halle, vom 25.01.2019