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BGH - Entscheidung vom 15.08.2019

4 StR 289/19

Normen:
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 2
StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 1
StV 2020, 472

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 289/19

DRsp Nr. 2020/152

Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes; Begriff des Eindringens in den Körper in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1 ; StGB § 176 Abs. 2 ; StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die auf dem vollumfänglichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen, manipulierte der Angeklagte am Nachmittag des 22. November 2017 am Glied und am Hodensack des dreizehnjährigen Nebenklägers. Er legte sich dann auf das bäuchlings mit entblößtem Unterleib auf dem Bett liegende Kind und drang mit seinem erigierten Glied zumindest in die Gesäßspalte ein. Nachdem der Angeklagte mehrere Sekunden andauernde kopulierende Bewegungen ausgeführt hatte, kam er in der Gesäßspalte des Kindes zum Samenerguss, wobei Ejakulat des Angeklagten in den Analkanal des Kindes gelangte.

Das Landgericht hat die Tat rechtlich als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes bewertet. Hierfür reiche aus, dass das Ejakulat in den Körper des Kindes eingedrungen sei.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass die von dem Angeklagten vorgenommene sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden war.

a) Der Begriff des Eindringens in den Körper in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung. Er ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 2 StR 419/18, Rn. 10 ff.; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 26 mwN). Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 StR 286/15, NStZ-RR 2016, 307 ; Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 [jew. z. Urinieren in den Mund]; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118 [Ejakulation in den Mund]; Eisele in Schönke/Schröder, StGB , 30. Aufl., § 176a Rn. 8a; Renzikowski in MünchKomm StGB , 3. Aufl., § 176a Rn. 22 mwN). Da § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt ist, setzt dies aber voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 27; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 176a Rn. 7). Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 und 2 StGB Körpersekrete des einen Beteiligten in den Körper des jeweils anderen gelangen, erfüllt deshalb - selbst wenn der Täter dies billigend in Kauf nimmt - für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB .

b) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob für den Angeklagten ein Eindringen von Ejakulat in den Anus des Kindes die Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt hat. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Die von ihm vorgenommenen "kopulierenden Bewegungen" mit dem Penis in der Gesäßspalte des Geschädigten hatten bei objektiver Betrachtung keine auf ein Eindringen von Körpersekret in den Körper des Tatopfers gerichtete sexuelle Konnotation. Dass sie auch auf eine anale Penetration des Geschädigten mit Ejakulat angelegt waren und diesem Umstand deshalb aus der Perspektive des Angeklagten eine den gesamten Vorgang mitprägende sexuelle Bedeutung zukam, hätte der Prüfung und Darlegung bedurft. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich dies nicht.

Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass weitergehende Feststellungen zu einer tatbestandsmäßigen Penetration des Kindes getroffen werden können, ist über die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 31.01.2019
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 1
StV 2020, 472