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BGH - Entscheidung vom 03.07.2019

AnwSt (B) 6/18

Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 6/18

DRsp Nr. 2019/10813

Stellen eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung durch Zustellung i.R.d. Frist

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2019 wird auf Kosten des Rechtsbeistands zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO , § 356a Satz 2 StPO (zur Anwendbarkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO , 9. Aufl., § 116 Rn. 34 mwN) ist der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung zu stellen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde die Entscheidung des Senats am 17. Mai 2019 zugestellt. Der Eingang der Anhörungsrüge erfolgte am 29. Mai 2019 und damit nach Fristablauf.

Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Bei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Vorinstanz: AnwG Frankfurt, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IV AG 82/09 4 EV 229/09
Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 17/10